Nur mal so zur Info für die Alteisenfahrer-Gemeinde
Fünf (!) Jahre gingen ins Land, ehe eine Expertengruppe nun die neue überarbeitete Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern vorlegt, welche den seit 1997 bestehenden "Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern" ab dem 1. Oktober 2011 ersetzen wird. Ziel war eine wesentliche Vereinfachung sowie eine Vereinheitlichung der Prüfstandards über die Grenzen der Sachverständigenorganisationen.
Anpassung an die FZV
Nötig
war die Anpassung der Richtlinie nach der Neuordnung der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 15. April 2006. Seit
Inkrafttreten zum 1. März 2007 wird auf die Erteilung einer besonderen
Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet; das für die Erteilung eines
H-Kennzeichens notwendige Gutachten nach § 23 StVZO kann ab diesem
Zeitpunkt nicht nur durch die Technischen Prüfstellen (in
Westdeutschland TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra), sondern
zusätzlich durch geschulte Prüfingenieure aller amtlich anerkannten
Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden.
Die Richtlinie im Wortlaut
Die
Kernaussagen des bisherigen Anforderungskatalogs bleibt bestehen: Neben
der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in
Abgrenzung von "normalen alten" Fahrzeugen einzuhalten. Eine definierte
Mindest-Zustandsnote (bisher Note Drei oder besser) wird jedoch nicht
mehr gefordert.Die Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr, 22 FZV sind:
- Guter Pflege- und Erhaltungszustand
- Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein
- Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden
Neuerungen im Anforderungskatalog
Neu
ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr
gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer
Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.Eine wesentlich Änderung gibt es auch bei zeitgenössischen Umbauten: Waren im alten Anforderungskatalog nur Umbauten zulässig die in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgten, so sind nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können. Eine später vorgenommene epochengerechte Änderung im Rahmen des Anforderungskatalog sollte somit erheblich vereinfacht werden.
Quelle: http://www.oldtimer-markt.de/#28429710